Von Lokal zu Global

Neue Courtageregelung – welche Vorteile bietet sie?

Die Maklercourtage, beziehungsweise -provision, verkörpert den Betrag, den ein Immobilienmakler nach der erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie erhält. Hierbei ist der Miet- oder Kaufvertrag ausschlaggebend, welcher durch den Immobilienmakler erzielt wurde. Demzufolge gilt die Maklercourtage als ein erfolgsabhängiges Honorar, wobei die Bezahlung prozentual zum vereinbarten Kaufpreis erfolgt.

Was hat sich in Bezug auf die Courtageregelung geändert?

Seit dem 23.12.2020 ist ein neues Gesetz zur Teilung der Maklerprovision bei dem Verkauf einer Wohnimmobilie in Kraft getreten. Der Kern dieses Gesetzes besteht darin, dass der Verkäufer 50% der aufkommenden Maklerkosten übernimmt, sodass der Käufer der Immobilie bei der Bezahlung der gesamten Summe entlastet wird. Es war für die korrekte gesetzliche Durchführung des Verkaufsprozesses einer Immobilie wesentlich zu wissen, dass eine Übergangsfrist von sechs Monaten herrschte, dies bedeutete, dass alle Maklerverträge, die bis zum 23.12.2020 abgeschlossen wurden, nach dem alten Gesetz weitergeführt werden konnten. Jedoch müssen alle Verträge, die zum Verkauf einer Immobilie nach dem 23.12.2020 vereinbart wurden, den neuen Provisionsvorschriften entsprechen.

Ein weiterer essenzieller Aspekt ist, dass bei dem Gesetz zur Provisionsteilung die Textform obligatorisch ist, wenn ein Maklervertrag über die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mit dem Verkäufer abgeschlossen wird. Eine Vereinbarung über elektronische Medien, zum Beispiel über eine E-Mail ist auch ausreichend. Diese Textform ist immer einzuhalten und unabhängig davon, ob der Vertragspartner Verbraucher oder Unternehmer ist. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass eine mündliche Zusage des Verkäufers gegenüber dem Makler nicht ausreicht beziehungsweise nicht geltend ist. Demzufolge ist eine Textform der Vereinbarung seit dem 23.12.2020 zwingend einzuhalten, da der Immobilienmakler sonst keinen Provisionsanspruch besitzt.

 

Gibt es Ausnahmen bei der neuen Courtageregelung?

Baugrundstücke, und alle gewerblichen Immobilien, sowie Zwei- oder Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien, egal ob diese an gewerbliche Kunden oder an Verbraucher vermittelt werden, fallen nicht unter die neue Maklercourtageregelung.

Des Weiteren sieht die neue Gesetzgebung zur Teilung der Provision eine Vielzahl von Vereinbarungsmöglichkeiten vor, zum Beispiel existieren in dem Fall der einfache Maklervertrag, der Makleralleinauftrag und der qualifizierte Alleinauftrag. Demzufolge gibt es auch nicht nur einen bestimmten Maklervertrag, mit dem alle Fälle geklärt werden können. Wenn der Kaufinteressent ein Verbraucher ist, muss die Provision zusätzlich zur Textform der Maklercourtage zwischen Verkäufer und Käufer geteilt werden, die Innen- und Außenprovision wird also in gleicher Höhe festgelegt.

Ist die reine Innenprovision weiterhin möglich?

Die Innenprovision beschreibt die komplette Übernahme der Courtage des Verkäufers und diese ist auch weiterhin möglich. Das Gesetz legt die Provisionshöhe nicht fest, was bedeutet, dass diese mit den Kaufparteien verhandelbar ist.

Ist das neue Gesetz für die Courtageregelung gerechtfertigt?

Primär stellt diese Neuentwicklung eine einheitliche und faire Regelung zur Courtageregelung dar, um die Erwerbsnebenkosten zu senken und somit den Käufer einer Immobilie finanziell zu entlasten.

Zum anderen werden die Tätigkeiten des Immobilienmaklers somit weiterhin professionalisiert, da sich Dienstleister, die gleichermaßen im Interesse des Verkäufers und Käufers agieren, fairerweise als Vorreiter am Markt durchsetzen.

Demzufolge stellt die neue Gesetzeslage eine faire Lösung dar, bei der beide Kaufparteien für die erfolgreiche Dienstleistung des Immobilienmaklers aufkommen und keine Benachteiligung im Verkaufsprozess entsteht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert